Verschiebung der 65%-EE-Pflicht für Heizungen bis zum 1. November 2026
04.05.2026
Die Bundesregierung hat eine Formulierungshilfe auf den Weg gebracht, mit der das Inkrafttreten der viel diskutierten 65 %-EE-Vorgabe für Heizungsanlagen vorübergehend hinausgeschoben werden soll. Grundlage dieser Vorgabe ist das sogenannte „Heizungsgesetz“, mit dem § 71 Absatz 1 GEG eingeführt wurde. Demnach müssen beim Einbau neuer Heizungen – sowohl in Neubauten als auch im Bestand – mindestens 65 % der erzeugten Wärme aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme stammen. Ursprünglich war vorgesehen, dass diese Regelung ab dem 1. Juli 2026 für Gebäude in Kommunen mit mehr als 100.000 Einwohnern gilt – und zwar unabhängig davon, ob bereits eine kommunale Wärmeplanung vorliegt.
Allerdings hatte sich die Regierungskoalition bereits am 24. Februar 2026 auf Eckpunkte für ein neues Gebäudemodernisierungsgesetz verständigt. Dieses Gesetz soll die §§ 71 sowie 71b bis 71p GEG und auch § 72 GEG vollständig aufheben und damit die 65 %-EE-Vorgabe insgesamt abschaffen. Der entsprechende Gesetzentwurf befindet sich derzeit noch in der Ausarbeitung. Mit einem Inkrafttreten wird nach aktuellem Stand frühestens Mitte bis Ende Juli, möglicherweise auch erst Anfang August 2026 gerechnet.
Um zu verhindern, dass es zu einer rechtlichen Unsicherheit kommt – nämlich dann, wenn die 65 %-EE-Pflicht zunächst zum 1. Juli 2026 wirksam würde, um wenige Wochen später durch das neue Gesetz wieder zu entfallen – hat die Bundesregierung nun reagiert. Die beschlossene Formulierungshilfe sieht vor, das Inkrafttreten der Verpflichtung nach § 71 Absatz 1 GEG vom 1. Juli 2026 auf den 1. November 2026 zu verschieben.
Die Umsetzung dieser Anpassung erfolgt über einen Änderungsantrag innerhalb eines bereits laufenden Gesetzgebungsverfahrens. Konkret wird die Änderung in den „Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der nationalen Umsetzung von europäischen Regelungen zum Ökodesign, zur Energieverbrauchskennzeichnung und zu weiteren Regelungen“ eingebracht. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die Verschiebung noch rechtzeitig vor dem ursprünglich vorgesehenen Termin am 1. Juli 2026 in Kraft treten kann.
Unklar ist derzeit noch, welche Auswirkungen diese geplante Änderung auf § 71 Absatz 9 GEG hat. Insbesondere bleibt offen, ob die dort vorgesehene Stufenregelung ab dem 30. Juni in Gemeinden mit mehr als 100.000 Einwohnern entfällt, während sie in kleineren Kommunen weiterhin Anwendung findet.